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   BGH, 09.10.2008 - BLw 15/08   

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https://dejure.org/2008,14893
BGH, 09.10.2008 - BLw 15/08 (https://dejure.org/2008,14893)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2008 - BLw 15/08 (https://dejure.org/2008,14893)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - BLw 15/08 (https://dejure.org/2008,14893)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Divergenzrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Anspruch des Ehegatten eines Hofübergebers gegen den Hoferben auf Nachabfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks

  • Judicialis

    LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1; ; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2; ; LwVG § 33; ; LwVG § 44; ; LwVG § 45; ; HöfeO § 12; ; HöfeO § 13; ; HöfeO § 17 Abs. 2; ; KostO § 18 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1; HöfeO § 13
    Zulässigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - BLw 15/08
    Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von Entscheidungen des Senats (Beschl. v. 24. April 1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 f.) sowie des Oberlandesgerichts Hamm (RdL 1972, 191 ff.) abgewichen sei, indem es den Anspruch des Ehegatten des Hofübergebers gegen den Hoferben auf Nachabfindung nach § 13 HöfeO wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks zu Lebzeiten des anderen Ehegatten verneint habe.

    Sie zeigt nicht einmal ansatzweise einen die Entscheidungen tragenden Rechtssatz in den von ihr benannten Vergleichsentscheidungen auf, dass die in § 17 Abs. 2 HöfeO angeordnete Erbfallfiktion bei der Übereignung eines Hofes im Wege vorweggenommener Erbfolge zugunsten eines anderen Abkömmlings (dazu: BGHZ 1, 343, 348; Senat, Beschl. v. 24. April 1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014, 1015) über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf den Ehegatten des Übergebers anzuwenden wäre.

  • BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - BLw 15/08
    Diese liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151).
  • BGH, 19.02.2004 - BLw 24/03

    Anforderungen an die Darlegung eines Abweichungsfalls

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - BLw 15/08
    Die Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, VBLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - BLw 15/08
    Sie zeigt nicht einmal ansatzweise einen die Entscheidungen tragenden Rechtssatz in den von ihr benannten Vergleichsentscheidungen auf, dass die in § 17 Abs. 2 HöfeO angeordnete Erbfallfiktion bei der Übereignung eines Hofes im Wege vorweggenommener Erbfolge zugunsten eines anderen Abkömmlings (dazu: BGHZ 1, 343, 348; Senat, Beschl. v. 24. April 1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014, 1015) über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf den Ehegatten des Übergebers anzuwenden wäre.
  • OLG Hamm, 20.07.2018 - 10 W 97/17

    Ehefrau geht nach Tod des Ehemannes leer aus!

    Insoweit fehlt es sowohl an einer Gesetzeslücke, als auch an einem Bedürfnis für eine analoge Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2008, RdL 2009, 49 - juris Rn.29 und 30; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 09.10.2008, BLw 15/08, RdL 2009, 75 - juris Rn.6 f.; Roemer in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, 11. Aufl., § 17 HöfeO Rn.134; Ernst in Steffen/Ernst, 4. Aufl., § 17 HöfeO Rn.25; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 17 HöfeO Rn. 73; insoweit zustimmend auch Düsing/Sieverdingbeck in Düsing/Martinez, Agrarrecht, § 17 Rn.39; a.A. nur Dehne, RdL 2008, 161; 2010, 57).
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